General- und Vorsorge­vollmacht

Eine manchmal bittere Erkenntnis: Weder Ihr Ehepartner noch Ihre Kinder haben das Recht, für Sie Entscheidungen zu treffen, sollten Sie aufgrund Alters, Erkrankung oder eines Unfalls zeitweilig oder für immer geschäftsunfähig sein.

Denn eine umfassende gesetzliche Vertretungsbefugnis kennt das Gesetz nur für die Eltern minderjähriger Kinder. Fehlt einem Familienangehörigen zeitweilig oder dauerhaft die Fähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, führt dies zwangsläufig zur Einrichtung einer Betreuung (früher: Vormundschaft) und zur Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht.

Wollen Sie die gerichtliche Einsetzung eines Betreuers vermeiden, müssen Sie rechtzeitig einer oder sogar mehreren Personen Ihres Vertrauens eine Vollmacht erteilen. Zur umfassenden Vermeidung eines Betreuungsverfahrens muss die Vollmacht jedenfalls in den Fällen, in denen Grundbesitz zum Vermögen des Betroffenen zählt, notariell beurkundet werden. Aber auch in anderen Fällen empfiehlt sich die notarielle Form. Denn diese lässt keinen Zweifel an ihrer Urheberschaft und an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu. Für alle Fragen rund um die Vorsorgevollmacht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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