Ehevertrags­recht

Eheverträge gewinnen zunehmend an Bedeutung, auch weil sich die Einstellungen zum Wesen der Ehe und zu den damit verbundenen Verantwortlichkeiten ändern. 

Der klassische Ehevertrag beschränkte sich auf die Änderung des ehelichen Güterstandes, vornehmlich durch die Wahl der Gütertrennung. Neben den vom Gesetz als Möglichkeit der Gestaltung vorgegebenen Güterständen hat die notarielle Praxis mannigfache Mischformen entwickelt. Meist unter dem Oberbegriff „Modifizierte Zugewinngemeinschaft“ zusammengefasst, werden diese den individuellen Bedürfnissen von Eheleuten besser gerecht als die vom Gesetz vorgegebenen Güterstände. Sie bieten auf den Einzelfall zugeschnittene Lösungen, die die Vorteile des einzelnen Güterstandes nutzen und gleichzeitig seine Nachteile vermeiden.

Der klassische Ehevertrag beschränkte sich auf die Änderung des ehelichen Güterstandes, vornehmlich durch Wahl der Gütertrennung, in eher seltenen Fällen durch Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft. Neben diesen vom Gesetz als Möglichkeit der Gestaltung vorgegebenen und durchnormierten Güterständen „Gütertrennung“ und „Gütergemeinschaft“ hat die notarielle Praxis mannigfache Mischformen entwickelt, die meist unter dem Oberbegriff Modifizierte Zugewinngemeinschaft zusammengefaßt werden, und die den individuellen Bedürfnissen von Eheleuten besser gerecht werden als die vom Gesetz vorgegebenen Güterstände. Hier bieten sich auf den Einzelfall zugeschnittene Lösungsmöglichkeiten, die die Vorteile des einzelnen Güterstandes nutzen und gleichzeitig seine Nachteile vermeiden.

Der klassische Ehevertrag hat den Güterstand und damit die Zuordnung des Vermögens der Eheleute während der Ehe und die Verteilung des Vermögens bei Beendigung der Ehe zum Gegenstand. Doch seit Jahren werden mit steigender Tendenz Eheverträge geschlossen, die die Rollenverteilung während der Ehe betreffen und die gewissermaßen vorbeugend die Zahlungs- und Leistungspflichten beim Scheitern der Ehe regeln, vornehmlich in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich.

Sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Scheidungsfolgenrechts nahezu ebenso zahlreich wie die Scheidungen selbst, so ist auf diesem Feld die Rechtsprechung der Obergerichte besonders sorgfältig zu beachten. Diese Rechtsprechung betont zwar regelmäßig die Freiheit des Einzelnen, die Rechtsverhältnisse während der Ehe und nach ihrem Scheitern individuell zu regeln, beschränkt diese Freiheit anschließend jedoch um so rigoroser. In der Vertragsgestaltung den rechtssicheren Mittelweg zwischen dem Gewünschten und dem von der Rechtsprechung Zugelassenen zu finden und die Beteiligten vor fatalen Irrwegen zu bewahren, ist Gegenstand der seriösen Beratung und Beurkundung durch den erfahrenen Notar.

Als Notare stehen wir Eheleuten nicht nur vor der Heirat und in der Ehezeit beratend zur Seite, sondern auch bei der Abwicklung der Ehe im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen. Hier tragen wir mit unserer Erfahrung aus langjähriger Praxis zur Vermeidung unnötigen Streits bei und helfen bei der Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs.

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